AGB

1. Urhe­ber­schutz und Nutzungsrechte

1.1 Der einem Medi­en­de­si­gner erteil­te Auf­trag ist ein Urhe­ber­werk­ver­trag. Ver­trags­ge­gen­stand ist die Schaf­fung des in Auf­trag gege­be­nen Werks sowie die Ein­räu­mung von Nut­zungs­rech­ten an die­sem Werk. Es gel­ten die Vor­schrif­ten des Werk­ver­trags­rechts und des Urheberrechtsgesetzes.

1.2 Die Arbei­ten (Ent­wür­fe und Werk­zeich­nun­gen) des Medi­en­de­si­gners sind als per­sön­li­che geis­ti­ge Schöp­fun­gen durch das Urhe­ber­rechts­ge­setz geschützt, des­sen Rege­lun­gen auch dann als ver­ein­bart gel­ten, wenn die nach § 2 UrhG erfor­der­li­che Schöp­fungs­hö­he nicht erreicht ist.

1.3 Ohne Zustim­mung des Medi­en­de­si­gners dür­fen sei­ne Arbei­ten ein­schließ­lich der Urhe­ber­be­zeich­nung weder im Ori­gi­nal noch bei der Repro­duk­ti­on geän­dert wer­den. Jede Nach­ah­mung – auch von Tei­len des Werks – ist unzulässig.

1.4 Die Wer­ke des Medi­en­de­si­gners dür­fen nur für die ver­ein­bar­te Nut­zungs­art und den ver­ein­bar­ten Zweck im ver­ein­bar­ten Umfang ver­wen­det wer­den. Man­gels aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung gilt als Zweck des Ver­trags nur der vom Auf­trag­ge­ber bei Auf­trags­er­tei­lung erkenn­bar gemach­te Zweck. Das Recht die Arbei­ten in dem ver­ein­bar­ten Rah­men zu ver­wen­den, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der voll­stän­di­gen Zah­lung der Vergütung.

1.5. Wenn nicht ander­wei­tig ver­ein­bart, wird jeweils immer ein­fa­ches Nut­zungs­recht vergeben.

1.6 Wie­der­ho­lungs­nut­zun­gen (z.B. Nach­auf­la­gen) oder Mehr­fach­nut­zun­gen (z.B. für ein ande­res Pro­jekt) sind ver­gü­tungs­pflich­tig; sie bedür­fen der Ein­wil­li­gung des Mediendesigners.

1.7 Die Über­tra­gung ein­ge­räum­ter Nut­zungs­rech­te an Drit­te, bedarf der Ein­wil­li­gung des Mediendesigners.

1.8 Über den Umfang der Nut­zung steht dem Medi­en­de­si­gner ein Aus­kunfts­an­spruch zu.

1.9. Nut­zungs­rech­te an Arbei­ten, die bei Been­di­gung des Ver­tra­ges noch nicht bezahlt oder im Fall der Abrech­nung auf Pro­vi­si­ons­ba­sis noch nicht ver­öf­fent­licht wor­den sind, ver­blei­ben vor­be­halt­lich ander­wei­tig getrof­fe­ner Abma­chun­gen bei dem Mediendesigner.

1. 10 Der Medi­en­ge­stal­ter hat das Recht, auf den Ver­viel­fäl­ti­gungs­stü­cken als Urhe­ber genannt zu wer­den. Eine Ver­let­zung des Rechts auf Namens­nen­nung berech­tigt den Medi­en­ge­stal­ter zum Scha­den­er­satz. Ohne Nach­weis eines höhe­ren Scha­dens beträgt der Scha­den­er­satz 100% der ver­ein­bar­ten bzw. nach dem Tarif­ver­trag für Design­leis­tun­gen SDSt/AGB (neu­es­te Fas­sung) übli­chen Ver­gü­tung neben die­ser als Scha­dens­er­satz verlangen.

2. Ver­gü­tung

2.1 Eine unent­gelt­li­che Tätig­keit, ins­be­son­de­re die kos­ten­freie Schaf­fung von Ent­wür­fen ist nicht vorgesehen.

2.3 Vor­schlä­ge und Wei­sun­gen des Auf­trag­ge­bers aus tech­ni­schen, gestal­te­ri­schen und ande­ren Grün­den und sei­ne sons­ti­ge Mit­ar­beit haben kei­nen Ein­fluss auf die Ver­gü­tung; sie begrün­den auch kein Mit­ur­he­ber­recht, es sei denn, dass dies aus­drück­lich ver­ein­bart wor­den ist.

2.4 Die Ver­gü­tung ist bei Ablie­fe­rung der Arbei­ten fäl­lig; sie sind 14 Tage ohne Abzug zahl­bar. Wer­den Arbei­ten in Tei­len abge­lie­fert, so ist die ent­spre­chen­de Teil­ver­gü­tung jeweils bei Ablie­fe­rung des Teils fäl­lig. Erstreckt sich die Aus­füh­rung eines Auf­trags über einen län­ge­ren Zeit­raum, so kann der Medi­en­de­si­gner Abschlags­zah­lun­gen ent­spre­chend dem erbrach­ten Arbeits­auf­wand verlangen.

3. Zusatz­leis­tun­gen, Neben- und Reisekosten

3.1 Die Ände­rung von Ent­wür­fen, die Schaf­fung und Vor­la­ge wei­te­rer Ent­wür­fe, die Ände­rung von Werk­zeich­nun­gen sowie ande­re Zusatz­leis­tun­gen (Manu­skript­stu­di­um, Pro­duk­ti­ons-über­wa­chung u. a.) wer­den nach Zeit­auf­wand geson­dert berechnet.

3.2 Im Zusam­men­hang mit den Ent­wurfs­ar­bei­ten oder mit Ent­wurfs­aus­füh­rungs­ar­bei­ten ent­ste­hen­de tech­ni­sche Neben­kos­ten (z.B. für Model­le, Zwi­schen­re­pro­duk­tio­nen, Lay­out­satz) sind zu erstatten.

3.3 Die Ver­ga­be von krea­ti­ven Fremd­leis­tun­gen (z.B. Foto­auf­nah­men, Model­le) oder die Ver­ga­be von Fremd­leis­tun­gen im Zuge der Nut­zungs­durch­füh­rung (Litho­gra­phie, Druck­aus­füh­rung, Ver­sand) nimmt der Medi­en­de­si­gner nur auf­grund einer mit dem Auftraggeber/Verwerter getrof­fe­nen Ver­ein­ba­rung in des­sen Namen und auf des­sen Rech­nung vor.

3.4 Soweit der Medi­en­de­si­gner auf Ver­an­las­sung des Auftraggebers/Verwerters Fremd­leis­tun­gen im eige­nen Namen ver­gibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter den Medi­en­de­si­gner von hier­aus resul­tie­ren­den Ver­bind­lich­kei­ten frei.

3.5 Die Ver­gü­tung für Zusatz­leis­tun­gen ist nach deren Erbrin­gung fäl­lig. Ver­aus­lag­te Neben­kos­ten sind nach Anfall zu erstatten.

4. Eigen­tums­vor­be­halt und Versendungsgefahr

4.1 An den Arbei­ten des Medi­en­de­si­gners wer­den nur Nut­zungs­rech­te ein­ge­räumt, ein Eigen­tums­recht wird nicht übertragen.

4.2 Zusen­dung und Rück­sen­dung der Arbei­ten erfol­gen auf Gefahr und für Rech­nung des Auftraggebers/Vertreters.

5. Kor­rek­tur und Produktionsüberwachung

5.1 Vor Pro­duk­ti­ons­be­ginn sind dem Medi­en­de­si­gner Kor­rek­tur­mus­ter vorzulegen.

5.2 Die Pro­duk­ti­on wird vom Medi­en­de­si­gner nur auf­grund einer beson­de­ren Ver­ein­ba­rung über­wacht. Besteht eine sol­che Ver­ein­ba­rung, so ist der Medi­en­de­si­gner ermäch­tigt, erfor­der­li­che Ent­schei­dun­gen zu tref­fen und Wei­sun­gen zu erteilen.

6. Haf­tung & Gewährleistung

6.1  Mit der Frei­ga­be von Ent­wür­fen, Rein­aus­füh­run­gen oder Rein­zeich­nun­gen durch den Auf­trag­ge­ber über­nimmt die­ser die Ver­ant­wor­tung für die Rich­tig­keit von Text und Bild.

6.2 Für die vom Auf­trag­ge­ber frei­ge­ge­be­nen Ent­wür­fe, Tex­te, Rein­aus­füh­run­gen und Rein­zeich­nun­gen ent­fällt jede Haf­tung des Mediendesigners.

6.3 Eine Haf­tung für die Wett­be­werbs- und zei­chen­recht­li­che Zuläs­sig­keit sei­ner Arbei­ten wird vom Medi­en­de­si­gner nicht über­nom­men; glei­ches gilt für deren Schutzfähigkeit.

6.4 Soweit der Medi­en­de­si­gner auf Ver­an­las­sung des Auftraggebers/Verwerters Fremd­leis­tun­gen in des­sen Namen und auf des­sen Rech­nung in Auf­trag gibt, haf­tet er nicht für Leis­tun­gen und Arbeits­er­geb­nis­se der beauf­trag­ten Leistungserbringer.

6.5 Die Frei­ga­be von Pro­duk­ti­on und Ver­öf­fent­li­chung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter.
Dele­giert der Auftraggeber/Verwerter im Aus­nah­me­fall die Frei­ga­be in ihrer Gesamt­heit oder in Tei­len an den Medi­en­de­si­gner, stellt er ihn von der Haf­tung frei.

6.6 Bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz ist eine Haf­tung des Medi­en­de­si­gners nicht ausgeschlossen.

6.7 Bean­stan­dun­gen gleich wel­cher Art sind inner­halb von 14 Tagen nach Ablie­fe­rung des Werks schrift­lich beim Medi­en­ge­stal­ter gel­tend zu machen. Danach gilt das Werk als man­gel­frei angenommen.

7. Beleg­ex­em­pla­re

Von ver­viel­fäl­tig­ten Wer­ken sind dem Medi­en­de­si­gner min­des­tens drei Beleg­ex­em­pla­re unent­gelt­lich zu über­las­sen, die er auch im Rah­men sei­ner Eigen­wer­bung ver­wen­den darf.

8. Gestal­tungs­frei­heit

8.1 Im Rah­men des Auf­trags besteht Gestal­tungs­frei­heit. Rekla­ma­tio­nen hin­sicht­lich der künst­le­ri­schen Gestal­tung sind aus­ge­schlos­sen. Wünscht der Auf­trag­ge­ber wäh­rend oder nach der Pro­duk­ti­on Ände­run­gen, so hat er die Mehr­kos­ten zu tra­gen. Der Medi­en­de­si­gner behält den Ver­gü­tungs­an­spruch für bereits begon­ne­ne Arbeiten.

8.2 Die dem Medi­en­de­si­gner über­las­se­nen Vor­la­gen (z.B. Tex­te, Fotos, Mus­ter) wer­den unter der Vor­aus­set­zung ver­wen­det, dass der Auftraggeber/Verwerter zur Ver­wen­dung berech­tigt ist.

9. Auf­trags­ge­gen­stand Inter­net­sei­ten
9.1 Der Medi­en­ge­stal­ter erar­bei­tet Inter­net­sei­ten nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen. Für die wett­be­werbs- und waren­zei­chen­recht­li­che Zuläs­sig­keit der Arbei­ten haf­tet der Medi­en­ge­stal­ter nicht. Rechts­be­ra­tung nimmt der Medi­en­ge­stal­ter nicht vor, der Auf­trag­ge­ber ist allein ver­ant­wort­lich für den Inhalt der Internetseiten.

9.2 Der Medi­en­ge­stal­ter kann als Ver­mitt­ler von Pro­vi­der­dienst­leis­tun­gen für tech­ni­sche Stö­run­gen, die ohne grob fahr­läs­si­ge Hand­lungs­wei­se sei­ner­seits ent­ste­hen, nicht haft­bar gemacht werden.

10. Erfül­lungs­ort

Erfül­lungs­ort für bei­de Tei­le ist der Sitz des Mediendesigners.

11. Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bestimmungen

Die Unwirk­sam­keit einer oder meh­re­rer der vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen lässt die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen unbe­rührt. Die unwirk­sa­me Bestim­mung ist durch eine wirk­sa­me zu erset­zen, die den mit ihr ver­folg­ten wirt­schaft­li­chen Zweck soweit wie mög­lich verwirklicht.

Stand: 04.01.2019