AGB
1. Urheberschutz und Nutzungsrechte
1.1 Der einem Mediendesigner erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werks sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes.
1.2 Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des Mediendesigners sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Ohne Zustimmung des Mediendesigners dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen des Werks – ist unzulässig.
1.4 Die Werke des Mediendesigners dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der vollständigen Zahlung der Vergütung.
1.5. Wenn nicht anderweitig vereinbart, wird jeweils immer einfaches Nutzungsrecht vergeben.
1.6 Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflagen) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Projekt) sind vergütungspflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Mediendesigners.
1.7 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte, bedarf der Einwilligung des Mediendesigners.
1.8 Über den Umfang der Nutzung steht dem Mediendesigner ein Auskunftsanspruch zu.
1.9. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Fall der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei dem Mediendesigner.
1. 10 Der Mediengestalter hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Mediengestalter zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGB (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen.
2. Vergütung
2.1 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht vorgesehen.
2.3 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Vergütung; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
2.4 Die Vergütung ist bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind 14 Tage ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist die entsprechende Teilvergütung jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so kann der Mediendesigner Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
3.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktions-überwachung u. a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
3.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.
3.3 Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (Lithographie, Druckausführung, Versand) nimmt der Mediendesigner nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
3.4 Soweit der Mediendesigner auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter den Mediendesigner von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
3.5 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten.
4. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
4.1 An den Arbeiten des Mediendesigners werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
4.2 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers/Vertreters.
5. Korrektur und Produktionsüberwachung
5.1 Vor Produktionsbeginn sind dem Mediendesigner Korrekturmuster vorzulegen.
5.2 Die Produktion wird vom Mediendesigner nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist der Mediendesigner ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
6. Haftung & Gewährleistung
6.1 Mit der Freigabe von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
6.2 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Mediendesigners.
6.3 Eine Haftung für die Wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird vom Mediendesigner nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
6.4 Soweit der Mediendesigner auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
6.5 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter.
Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den Mediendesigner, stellt er ihn von der Haftung frei.
6.6 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung des Mediendesigners nicht ausgeschlossen.
6.7 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Mediengestalter geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
7. Belegexemplare
Von vervielfältigten Werken sind dem Mediendesigner mindestens drei Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.
8. Gestaltungsfreiheit
8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Mediendesigner behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
8.2 Die dem Mediendesigner überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber/Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.
9. Auftragsgegenstand Internetseiten
9.1 Der Mediengestalter erarbeitet Internetseiten nach bestem Wissen und Gewissen. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten haftet der Mediengestalter nicht. Rechtsberatung nimmt der Mediengestalter nicht vor, der Auftraggeber ist allein verantwortlich für den Inhalt der Internetseiten.
9.2 Der Mediengestalter kann als Vermittler von Providerdienstleistungen für technische Störungen, die ohne grob fahrlässige Handlungsweise seinerseits entstehen, nicht haftbar gemacht werden.
10. Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Mediendesigners.
11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
Stand: 04.01.2019